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Verletzter Mauersegler
Verletzter Mauersegler

Netzwerk Wildtierhilfe Sachsen e.V.
Geschäftsführerinnen:  Simone Schulz, Prof. Dr. Romy Heilmann
Vereins- und Spendenkonto:   Sparkasse Leipzig, IBAN DE33 8605 5592 1090 3238 47

Vorwort

Der Verein soll es durch Vernetzung aller beteiligter Personen ermöglichen, die große Anzahl von Wildtieren, welche z.B. oft verletzt nach Unfällen aufgefunden werden, fachgerecht unterzubringen und von spezialisierten Fachleuten zu versorgen. Um dies auch im Hinblick auf die hieraus entstehenden hohen Kosten insbesondere der Behandlung, stationären Unterbringung und Pflege bewältigen zu können, sammelt der Verein Spenden.

Des Weiteren sind auch regelmäßige Weiterbildungen von auf diesem Gebiet arbeitenden Personen und – soweit möglich – eine finanzielle Unterstützung derselben geplant. Eine Kooperation mit einschlägigen öffentlichen Einrichtungen soweit sie sich auf satzungsgemäße Zwecke erstreckt, ist hierbei erwünscht.

Ein zusätzlicher Schwerpunkt ist auch die nicht kommerzielle Förderung der tierärztlichen Aus- und Fortbildung sowie die wissenschaftliche Forschung nach guter wissenschaftlicher Praxis auf dem Gebiet der Wildtiermedizin und verwandter Gebiete. Hier sind es insbesondere die zoonotischen und invasiven Krankheiten der Wildtiere, welche in Zusammenarbeit mit einem wissenschaftlichen Beirat bei Verdacht in Einzelfällen bzw. bei erhöhtem Vorkommen untersucht werden sollen.

Das Netzwerk soll daneben den Bürger*innen Informationen über Anlaufstellen bei Fund eines kranken/verletzten Wildtieres bieten. Tierliebe und Tierquälerei liegen oft nahe zusammen, letztere entsteht meist durch Unwissenheit und falsch verstandene Tierliebe der Finder*innen. Diesem Wissensdefizit will der Verein auch durch das Abhalten von Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit bzw. durch Pressemitteilungen Abhilfe schaffen.

Zudem sollen der Ausbau und die Pflege zweckbezogener wissenschaftlicher Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene gefördert werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Wildtierhilfe Sachsen“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will eine Förderung des Tierschutzes durch Verbesserung der Versorgung von Wildtieren, welche oft verletzt nach Unfällen aufgefunden werden, insbesondere durch Vernetzung beteiligter Personen, Verbesserung struktureller Rahmenbedingungen und folgender Maßnahmen erzielen:

Informationen für Bürger*innen über Anlaufstellen bei Fund eines erkrankten/verletzten Wildtieres im Freistaat Sachsen; Information der Öffentlichkeit zur Thematik verletzter Wildtiere durch Veranstaltungen bzw. durch Pressemitteilungen.

Soweit durch Spendengelder möglich, finanzielle Unterstützung und Fortbildung u.a. per Mail/ Veranstaltungen von auf diesem Gebiet arbeitenden Pflegeeinrichtungen/ Personen.

Nicht kommerzielle Förderung der tierärztlichen Fortbildung und der wissenschaftlichen Forschung nach guter wissenschaftlicher Praxis auf dem Gebiet der Wildtiermedizin und verwandter Gebiete. Hier soll die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, insbesondere von Tierseuchen im Fokus stehen.

Pflege zweckbezogener wissenschaftlicher Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene; Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege analog der im Sächsischen Naturschutzgesetz definierten Ziele.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung §52 Förderung von Wissenschaft und Forschung, Öffentliche Informationsveranstaltungen zur Vermeidung von Zoonosen, Förderung des Tierschutzes nach näherer Maßgabe des § 2 Zweck des Vereins

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten selbst keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Vereinsmittel können jedoch für Kosten verwendet werden, die bei der Versorgung hilfsbedürftiger Wildtiere anfallen (wie Futter-, Tierarzt-, Unterbringungskosten) und werden auf Antrag und nach Entscheidungsfindung durch den Vorstand vergeben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter gleichzeitiger Feststellung des Mitgliederstatus, der jederzeit durch Vorstandsbeschluss verändert werden kann. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

(2) Zur Vorbereitung besonderer Vereinsaufgaben kann auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein Ausschuss mit ausschließlich beratender Funktion eingesetzt werden. Name, Zweck, personelle Zusammensetzung und Dauer des Ausschusses sind dabei genau zu beschreiben.

§ 5 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie entsprechend der Satzungsvorgaben an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeiten will.

§ 6 Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um die Wildtiermedizin und ihre verwandten Gebiete besonders profiliert und langjährige Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Fördernde Mitglieder

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Personalgesellschaften können als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten, wenn sie die Ziele des Vereins nur ideell und materiell unterstützen wollen.

(2) Juristische Personen und Personalgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter*innen vertreten. Das Stimmrecht wird dabei einheitlich ausgeübt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Ausschluss,
c) Streichung von der Mitgliederliste oder
d) Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von fälligen Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde; die Frist beginnt mit dem Versand der zweiten Mahnung per Mail.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Gewährung von ausreichendem, rechtlichen Gehör aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied der Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Versand des Beschlusses per Mail, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss gemäß § 12 Abs. 5 vereinsintern abschließend.

§ 9 Beiträge und Spenden

(1) Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden auch durch Spenden, Erbschaften, Schenkungen und Mittel aus Strafzahlungen vor Gericht gewonnen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der wissenschaftliche Beirat

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr; die Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer*innen; die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer*innen; die Genehmigung der vom Vorstand alljährlich für die Verwirklichung der Vereinszwecke geplanten Verwendung der Finanzmittel für das nächste Geschäftsjahr; ggf. für die Wahlen von Ausschüssen; die Ernennung von Ehrenmitgliedern; die Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 8 Abs. 4; die Festsetzung der Höhe, der Fälligkeit und der Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages; die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung dazu muss schriftlich/ per Mail und mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung an die letztbekannte Mitgliederanschrift erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tag des Versands der Einladung per Mail. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied und förderndes Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

(4) Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie muss von der/dem Vorsitzenden des Vereins einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat; die Frist beginnt mit dem Tag des Versands der Einladung per Mail.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Wahlen

(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter*in.

(3) Die/der Versammlungsleiter*in legt die Art der Abstimmung fest; die Mitgliederversammlung kann auf Antrag abweichende Entscheidungen treffen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen. Über Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.

(6) Eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt. Hat im ersten Wahlgang kein(e) Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung genommen werden. Über die Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 5.

§ 14 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Geschäftsführer*in,
  • dem/der Schriftführer*in und
  • dem/der Schatzmeister*in.

Doppelbesetzung eines Amtes durch zwei Personen sind möglich, wenn diese von der Mitglieder-versammlung gewählt werden. Sie haben jedoch jeweils nur eine gemeinsame Stimme/Amt.

(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer*in, die den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten mindestens zu zweit vertreten müssen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach Vorschlag in der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 8; Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Wahlperiode hinaus bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(5) Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss von der Universität Leipzig zum/ zur Professor*in berufen worden sein.

(6) Die beiden Rechnungsprüfer*innen werden gemäß § 12 Abs. 8 durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Planung der Verwendung der Finanzmittel für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Benennung und Einsetzung der Gremien;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Im Innenverhältnis gilt: Zur rechtlichen Verpflichtung des Vereins über einen Betrag von mehr als 1.000€ und oder über einen längeren Zeitraum als 12 Monate bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

(3) Der/die Vorsitzende leitet – soweit er nicht verhindert ist – die Mitgliederversammlung und bereitet – soweit er/sie nicht verhindert ist – die Vorstandssitzung vor.

(4) Der/die Geschäftsführer*in führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins.

(5) Der/die Vorsitzende – oder im Falle der Verhinderung der/die Stellvertreter*in – und Geschäftsführer*in können als beratende Mitglieder an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die zu besonderen Aufgaben gebildet worden sind.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden – oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Dies schließt die fernmündliche Durchführung einer Vorstandssitzung (per Videokonferenz etc.) ein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Rücktritt vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand durch Zuwahl mit einer natürlichen Person aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer ergänzen. Für diesen Fall ist für die entsprechende Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung und einer Ladungsfrist von drei Tagen ab Mailversand einzuladen.

§ 17 Protokollierung von Vereinsbeschlüssen

(1) Über jede Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem/der von diesem(r) berufenen Protokollant*in – in der Regel der /die Schriftführer*in – zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer*ìnnen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Niederschrift der Vorstandssitzung.

§ 18 Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat fungiert als ein Gremium mit beratender Funktion. Er soll möglichst paritätisch besetzt werden und besteht aus mindestens 3 Wissenschaftler*innen der Universität Leipzig und mindestens einem/ einer auswärtigen Wissenschaftler*in. Er berät den Vorstand und ist zu Mitgliedsversammlungen beigeladen.

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an den Landestierschutzverband Sachsen und den NABU Sachsen, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.