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Verletzter Mauersegler
Verletzter Mauersegler

Vereinssatzung in der Fassung vom 14.06.2025

Netzwerk Wildtierhilfe Sachsen e.V.

Vereins- und Spendenkonto: Sparkasse Leipzig, IBAN DE33 8605 5592 1090 3238 47

Vorwort:
Der Verein soll es durch Vernetzung aller beteiligter Personen ermöglichen, die große Anzahl von Wildtieren,
welche z.B. oft verletzt nach Unfällen aufgefunden werden, fachgerecht unterzubringen und von spezialisierten
Fachleuten zu versorgen. Um dies auch im Hinblick auf die hieraus entstehenden hohen Kosten insbesondere
der Behandlung, stationären Unterbringung und Pflege bewältigen zu können, sammelt der Verein Spenden.
Des Weiteren sind auch regelmäßige Weiterbildungen von auf diesem Gebiet arbeitenden Personen und –
soweit möglich – eine finanzielle Unterstützung derselben geplant. Eine Kooperation mit einschlägigen
öffentlichen Einrichtungen soweit sie sich auf satzungsgemäße Zwecke erstreckt, ist hierbei erwünscht.
Ein zusätzlicher Schwerpunkt ist auch die nicht kommerzielle Förderung der tierärztlichen Aus- und
Fortbildung sowie die wissenschaftliche Forschung nach guter wissenschaftlicher Praxis auf dem Gebiet der
Wildtiermedizin und verwandter Gebiete. Hier sind es insbesondere die zoonotischen und invasiven
Krankheiten der Wildtiere, welche in Zusammenarbeit mit einem wissenschaftlichen Beirat bei Verdacht in
Einzelfällen bzw. bei erhöhtem Vorkommen untersucht werden sollen.


Das Netzwerk soll daneben den Bürger:innen Informationen über Anlaufstellen bei Fund eines
kranken/verletzten Wildtieres bieten. Tierliebe und Tierquälerei liegen oft nah beieinander, letztere entsteht
meist durch Unwissenheit und falsch verstandene Tierliebe der Finder:innen. Diesem Wissensdefizit möchte
der Verein zusätzlich durch das Abhalten von Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit bzw. durch
Pressemitteilungen Abhilfe schaffen.


Zudem sollen der Ausbau und die Pflege zweckbezogener wissenschaftlicher Beziehungen auf nationaler und
internationaler Ebene gefördert werden.


Satzung des Netzwerks Wildtierhilfe Sachsen


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Wildtierhilfe Sachsen e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will eine Förderung des Tierschutzes durch Verbesserung der Versorgung von Wildtieren, welche
oft verletzt nach Unfällen aufgefunden werden, insbesondere durch Vernetzung beteiligter Personen,
Verbesserung struktureller Rahmenbedingungen und folgender Maßnahmen erzielen:
Informationen für Bürger:innen über Anlaufstellen bei Fund eines erkrankten/verletzten Wildtieres im Freistaat
Sachsen; Information der Öffentlichkeit zur Thematik verletzter Wildtiere durch Veranstaltungen bzw. durch
Pressemitteilungen.


Soweit durch Spendengelder möglich, finanzielle Unterstützung und Fortbildung u.a. per Mail/
Veranstaltungen von auf diesem Gebiet arbeitenden Pflegeeinrichtungen/ Personen.
Nicht kommerzielle Förderung der tierärztlichen Fortbildung und der wissenschaftlichen Forschung nach guter
wissenschaftlicher Praxis auf dem Gebiet der Wildtiermedizin und verwandter Gebiete. Hier sollen die
Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten (Zooanthroponosen), insbesondere von
Tierseuchen im Fokus stehen.


Pflege zweckbezogener wissenschaftlicher Beziehungen auf nationaler und internationaler Ebene; Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege analog der im Sächsischen Naturschutzgesetz definierten Ziele.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung § 52 (Förderung von Wissenschaft und Forschung, Öffentliche
Informationsveranstaltungen zur Vermeidung von Zoonosen, Förderung des Tierschutzes) nach näherer
Maßgabe des § 2 Zweck des Vereins


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
selbst keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Vereinsmittel können jedoch für Kosten verwendet werden,
die bei der Versorgung hilfsbedürftiger Wildtiere anfallen (wie Futter-, Tierarzt-, Unterbringungskosten) und
werden auf Antrag und nach Entscheidungsfindung durch den Vorstand vergeben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und
fördernde Mitglieder. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter gleichzeitiger
Feststellung des Mitgliederstatus, der jederzeit durch Vorstandsbeschluss verändert werden kann. Die
Ablehnung einer Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.


(2) Zur Vorbereitung besonderer Vereinsaufgaben kann auf Empfehlung des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ein Ausschuss mit ausschließlich beratender Funktion eingesetzt werden. Name,
Zweck, personelle Zusammensetzung und Dauer des Ausschusses sind dabei genau zu beschreiben.


§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie entsprechend der
Satzungsvorgaben an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitarbeiten will.


§ 6 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Wildtiermedizin und ihre verwandten Gebiete besonders profiliert und
langjährige Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.


§ 7 Fördernde Mitglieder
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Personalgesellschaften können als fördernde Mitglieder dem
Verein beitreten, wenn sie die Ziele des Vereins nur ideell und materiell unterstützen wollen.


(2) Juristische Personen und Personalgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen Vertreter:innen vertreten.
Das Stimmrecht wird dabei einheitlich ausgeübt.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Ausschluss,
c) Streichung von der Mitgliederliste oder
d) Austritt aus dem Verein.


(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.


(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von fälligen Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde; die Frist beginnt mit
dem Versand der zweiten Mahnung per Mail.


(4) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Gewährung
von ausreichendem, rechtlichen Gehör aus dem Verein ausgeschlossen werden. Widerspricht das
ausgeschlossene Mitglied der Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Versand des
Beschlusses per Mail, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss gemäß § 12 Abs.
5 vereinsintern abschließend.


§ 9 Beiträge und Spenden
(1) Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und
Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.


(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


(3) Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden auch durch Spenden, Erbschaften, Schenkungen und
Mittel aus Strafzahlungen vor Gericht gewonnen.


§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der wissenschaftliche Beirat

§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr; die Entlastung
des Vorstandes auf Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer:innen; die Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer:innen; die Genehmigung der vom Vorstand alljährlich
für die Verwirklichung der Vereinszwecke geplanten Verwendung der Finanzmittel für das nächste
Geschäftsjahr; ggf. für die Wahlen von Ausschüssen; die Ernennung von Ehrenmitgliedern; die Entscheidung
über den Widerspruch gemäß § 8 Abs. 4; die Festsetzung der Höhe, der Fälligkeit und der Zahlungsweise des
Mitgliedbeitrages; die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und über
die Auflösung des Vereins.


(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in
Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich bevorzugt in Präsenz statt und kann in
Ausnahmefällen online durchgeführt werden statt. Die Einladung dazu muss schriftlich/ per E-Mail und
mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung an die letztbekannte
Mitgliederanschrift erfolgen; die Frist beginnt mit dem Tag des Versands der Einladung per Mail. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied und förderndes Mitglied eine Stimme.
Eine Stimmübertragung ist unzulässig.


(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Dies
schließt die Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln (per Videokonferenz etc.) zur Durchführung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein. Sie muss von der/dem Vorsitzenden des Vereins
einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der
Beratungsgegenstände beantragt. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat; die Frist beginnt mit dem Tag des
Versands der Einladung per E-Mail.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Wahlen
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bzw. bei Verhinderung von der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter:in.


(3) Die/der Versammlungsleiter:in legt die Art der Abstimmung fest; die Mitgliederversammlung kann auf
Antrag abweichende Entscheidungen treffen.


(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter:in kann Gäste zulassen. Über
Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.


(5) Die Mitgliederversammlung fasst – soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt – ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.


(6) Eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Satzungsänderung kann nur mit Zustimmung von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(7) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(8) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn ein Mitglied dies verlangt. Hat im ersten Wahlgang kein(e)
Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidat:innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung genommen werden. Über die
Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 5.


§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer:in,
dem/der Schriftführer:in und
dem/der Schatzmeister:in.
Doppelbesetzung eines Amtes durch zwei Personen sind möglich, wenn diese von der Mitglieder-versammlung
gewählt werden. Sie haben jedoch jeweils nur eine gemeinsame Stimme/Amt.


(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und
der/die Geschäftsführer:in, die den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten
mindestens zu zweit vertreten müssen.


(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach Vorschlag
in der Mitgliederversammlung gemäß § 12 Abs. 8; Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben über
ihre Wahlperiode hinaus bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.


(5) Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss von der Universität Leipzig zum/ zur Professor:in berufen
worden sein.


(6) Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden gemäß § 12 Abs. 8 durch die Mitgliederversammlung für drei
Jahre gewählt; sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.


§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Planung der Verwendung der Finanzmittel für jedes Geschäftsjahr; Buchführung,
  • Erstellung eines Jahresberichtes;
  • Benennung und Einsetzung der Gremien;
  • Beschlussfassung über Aufnahme
  • Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Im Innenverhältnis gilt: Zur rechtlichen Verpflichtung des Vereins über einen Betrag von mehr als 1.000€ nd oder über einen längeren Zeitraum als 12 Monate bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.


(3) Der/die Vorsitzende leitet – soweit er nicht verhindert ist – die Mitgliederversammlung und bereitet – soweit
er/sie nicht verhindert ist – die Vorstandssitzung vor.


(4) Der/die Geschäftsführer:in führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins.


(5) Der/die Vorsitzende – oder im Falle der Verhinderung der/die Stellvertreter:in – und Geschäftsführer:in
können als beratende Mitglieder an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, die zu besonderen Aufgaben
gebildet worden sind.


§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden – oder bei
dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich oder fernmündlich
einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.


(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Dies schließt die fernmündliche
Durchführung einer Vorstandssitzung (per Videokonferenz etc.) ein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung die
des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Beschlussfassung kann auch in Schrift- oder Textform per E-Mail
im Umlaufverfahren erfolgen; hierfür ist die Einstimmigkeit des Vorstands erforderlich.


(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Rücktritt vorzeitig aus, so kann sich der Restvorstand durch
Zuwahl mit einer natürlichen Person aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer
ergänzen. Für diesen Fall ist für die entsprechende Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung und einer
Ladungsfrist von drei Tagen ab Mailversand einzuladen.


§ 17 Protokollierung von Vereinsbeschlüssen
(1) Über jede Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/
der jeweiligen Versammlungsleiter:in und dem/der von diesem(r) berufenen Protokollant:in – in der Regel der
/die Schriftführer:in – zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen
der Teilnehmer:ìnnen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Niederschrift der Vorstandssitzung.


§ 18 Der wissenschaftliche Beirat
Der wissenschaftliche Beirat fungiert als ein Gremium mit beratender Funktion. Er soll möglichst paritätisch
besetzt werden und besteht aus mindestens 3 Wissenschaftler:innen der Universität Leipzig und mindestens
einem/ einer auswärtigen Wissenschaftler:in. Er berät den Vorstand und ist zu Mitgliedsversammlungen
beigeladen.


§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen
zu gleichen Teilen an den Landestierschutzverband Sachsen und den NABU Sachsen, die es unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.